Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Egner Fliesen GmbH
§ 1 Allgemeines
Folgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen allen Angeboten und Verträgen über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers zugrunde. Sie gehen allen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen vor, auch soweit diese über das hier Geregelte hinausgehen und gelten auch für künftige Geschäftsverbindungen.
§ 2 Angebote
(1) Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Preiserhöhungen aufgrund gesetzlicher Erhöhungen der Mehrwertsteuer bleiben vorbehalten.
§ 3 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit
(1) Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist grundsätzlich die vereinbarte Verladestelle. Transport und Transportverpackung gehen auf Kosten des Käufers. Bei Versand trägt der Käufer die Kosten und Gefahr. Bei Änderung des Anlieferungsortes auf Wunsch des Käufers trägt dieser die Gefahr.
(2) Lieferung an Baustelle oder an Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Voraussetzung ist eine mit einem schweren Lastzug befahrbare Autostraße. Verlässt das Lieferfahrzeug eine solche auf Weisung des Käufers, haftet dieser für eventuelle Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Entlädt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers, so werden die Entladekosten gesondert berechnet. Der Verkäufer übernimmt für die Geeignetheit der Entladestelle keine Haftung.
(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einem Verstoß gegen eine vertragliche Kardinalpflicht.
§ 4 Zahlung
(1) Rechnungen sind sofort nach Empfang der Lieferung ohne Abzug zu bezahlen.
(2) Die Skontovergütung muss schriftlich vereinbart werden. Sie bezieht sich nur auf den in der Rechnung ausgewiesenen skontier fähigen Betrag. Die Skontogewährung setzt die fristgerechte Bezahlung aller Teilzahlungen voraus.
(3) Die Skontierungsfrist berechnet sich nach den ausgewiesenen Rechnungsdaten bzw. Valutadaten und ist nur dann gewährt, wenn die Zahlung innerhalb der nach Kalendertagen zu berechnenden Frist beim Verkäufer eingeht.
(4) Der Verkäufer kann von einem Kaufmann i. S. des HGB vom Fälligkeitstage an, von dem Nichtkaufmann ab Verzug Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben vorbehalten.
(5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
(1) Für den Kaufmann i. S. des HGB gelten die §§ 377, 378 HGB dergestalt, dass Beanstandungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen sind. Gewährleistungsrechte für Nichtkaufleute aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich dem Verkäufer angezeigt wurden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei hat der Käufer im Falle einer Haftung des fremden Transportunternehmers die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Die Haftung bei Mängeln der Ware beschränkt sich auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Schlägt dies fehl, so kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(3) Eine Bezugnahme auf DIN-Normen, Proben sowie Muster gelten lediglich als nähere Warenbeschreibung und begründen keine Zusicherung einer Eigenschaft.
(4) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder für den Fall des Verstoßes dieses Personenkreises gegen eine vertragliche Kardinalpflicht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen und noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldobeziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i. S. der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß § 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung i. S. von Absatz 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere auch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Verkäufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderung. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an den Vorbehaltswaren und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Gerichtsstand, Anwendbares Recht Der ausschließliche Gerichtsstand ist Böblingen. Es wird die Geltung des deutschen Rechts unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vereinbart.
§ 8 Dienstleistungen, Bauleistungen Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage der gelieferten Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente, so ist Vertragsgrundlage die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) – bei Lieferungen und Verlegung von Platten also DIN 18332 >>Naturwerksteinarbeiten<<. DIN 18333 >>Betonwerksteinarbeiten<<, DIN 18352 >>Fliesen- und Plattenarbeiten<<, DIN 18353 >>Estricharbeiten<<, DIN 13365 >>Bodenbelagsarbeiten<<, DIN 18334 >>Zimmer- und Holzbauarbeiten<<, DIN 18338 >>Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten<<, DIN 18051 >>Fenster<<, DIN 18101 >>Türen<<, DIN 18082 >>feuerhemmende Stahltüren<<, DIN 18081 >>feuerbeständige Stahltüren<<, DIN 18111 >>Stahlzargen für Holztüren<< und DIN 18358 >>Rollladenarbeiten<<. Die VOB, Teil B, und die den betreffenden Bauleistungen entsprechenden DIN-Normen der VOB, Teil C, stehen dem Auftraggeber während der Geschäftszeiten jederzeit als Auslage in unseren Geschäftsräumen bzw. auf Anfrage zur Einsicht zur Verfügung.
Naturstein-Auswahl Natursteine können in Farbe, Struktur und Zeichnung nie ganz einheitlich geliefert werden; sie sind stets Schwankungen unterworfen. Das vorliegende Muster vermittelt nur einen allgemeinen Eindruck und ist für spätere Lieferungen nicht verbindlich.